Die gesetzliche Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung, die auch oft GKV, soziale Krankenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse genannt wird, unterscheidet sich von der privaten Krankenversicherung dadurch, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine öffent-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ist, die im SGB V geregelt ist.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip, welches besagt, dass dem Versicherten ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen der niedergelassenen Ärzte oder Krankenhäuser zusteht. Ausnahmen hiervon sind die Praxis- und Rezeptgebühren, welche nach § 61 SGB V als Zuzahlungen von mindestens 5 Euro und höchsten 10 Euro zu zahlen sind.
Die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet den Kassenpatienten und seinen Familienangehörigen die Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen und Krankenhausleistungen. Derartige Leistungsansprüche bestehen bei Krankheit, Schwangerschaft, Sterilisation, Empfängnisregelung oder Früherkennung von Krankheiten bei Kleinkindern, zur Krebsvorsorge oder Zahnprophylaxe. Der Kassenpatient kann frei unter Ärzten, Krankenhäusern oder Sachmittellieferanten (Apotheken, Gesundheitshandwerker) wählen.
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversichert nach § 5 SGB V sind Arbeiter, Angestellte, Landwirte, Künstler, Publizisten, Rehabilitanten, Behinderte in Sondereinrichtungen, Studenten, Praktikanten, Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sowie Empfänger von arbeitsförderungsrechtlichen Sozialleistungen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz 4).
Versicherungsfrei
sind nach § 6 SGB V Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt. Auch versicherungsbefreit sind Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche und Empfänger von Leistungen der Beamtenversorgung sowie Arbeitnehmer, die nur eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 7 SGB V, 8 SGB IV ausüben.
Versicherungsbefreiung:
Eine Befreiung von der Pflicht, sich gesetzlich krankenversichern zu müssen, geschieht auf Antrag bei Personen, die versicherungsfrei waren, aber unter den in § 8 SGB V festgelegten Bestimmungen versicherungspflichtig werden.
Bei den nachfolgenden Versicherungsportalen erfahren Sie, wieviel Sie an Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung, also für die Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen in Ihrem Bundesland und in Ihrer Stadt monatlich zahlen müßten:
Versicherung.net
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