Die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal müssen nur die GKV-Versicherten entrichten. Lediglich Kinder unter 18 Jahren sind davon befreit.
Alle Versicherten der GKV haben den gleichen Status bzw. den gleichen Leistungsanspruch.
Familienangehörige z.B. Kinder oder Hausfrau ohne eigenes Einkommen sind über das Krankenkassenmitglied in der GKV beitragsfrei mitversichert. In der PKV muß für jedes Familienmitglied eine weitere Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die Kassenbeiträge ermitteln sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitseinkommen bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko, das sich aus dem Alter, Geschlecht, Beruf und Gesundheitszustand des zu Versichernden ergibt, ermittelt und steigt oder fällt später aufgrund verschiedener Faktoren.
Mit Eintritt in das Rentenalter sinken die Beiträge zur GKV in aller Regel aufgrund des niedrigeren Einkommens. In der PKV steigen sie weiter an aufgrund der höheren Krankheitskosten, die ältere Versicherungsnehmer verursachen.
Ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen ist für PKV-Versicherte nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Das Krankheitsrisiko hat sich für den Wechselwilligen erhöht, weshalb die neue PKV-Versicherung höhere Versicherungsbeiträge fordern wird. Der zu Versichernde ist älter geworden, eventuell sind Krankheitsvorfälle eingetreten und die Altersrücklagen verfallen oder können noch nicht angerechnet werden.
In jungen Jahren zahlen gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen niedrigere Krankenversicherungsbeiträge in der PKV als in der GKV.
Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. Zahnersatz, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen).
Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Auffassung nach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" ist.
Die Leistungen der GKV werden nicht durch privatrechtlichen Vertrag vereinbart sondern im Sozialgesetzbuch festgelegt mit der Folge, dass der Gesetzgeber, die Regierung bzw. die Selbstverwaltung die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern können.
Bei Klagen gegen eine GKV muß der Rechtsweg vor den Sozialgerichten beschritten werden. Derartige Streitigkeiten sind kostenfrei. PKV müssen vor den Zivilgerichten verklagt werden.
PKV-Versicherte können die Höhe ihres Beitrages insofern beeinflussen, als sie die Leistungspalette ihres Versicherungsschutzes selber bestimmen können oder mit der PKV eine jährliche Selbstbeteiligung vereinbaren. Die hohen Versicherungsbeiträge im fortschreitenden Alter können durch etwaige Leistungsverzichte reduziert werden.
GKV-Versicherte sind während des Bezugs von Elterngeld kostenlos krankenversichert, sofern sie weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind.
Im Gegensatz zu GKV-Versicherten erhalten PKV-Versicherte kein Krankengeld, so dass gegebenenfalls eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen werden muß.
PKV-Versicherte haben im Gegensatz zu GKV-Versicherten keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei ungünstigen Vertragsklauseln können PKV-Versicherte u.U. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe verlangen.
GKV-Versicherte erhalten bei einem Unfall ihre Krankenbehandlungskosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. PKV-Versicherte hingegen müssen sich notfalls mit der Versicherung des Unfallverursachers auseinandersetzen, um ihre Unfallkosten ersetzt zu bekommen.
Alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen im Vergleich:
Diese Seite bei folgenden Social-Bookmarking-Diensten aufbewahren oder weiterempfehlen: